Tierärztlicher Bezirksverband Oberbayern
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Tierärztliche Notfalldienste in Oberbayern:



Anmerkungen zur Änderung der GOT zum 14.02.2020 zur "Notdienstgebühr"





Auf der Grundlage der Berufsordnung (§ 7) für Tierärzte wurden einige Notfalldienste in dem Raum Oberbayern eingerichtet.

§ 7 Tierärztlicher Notfalldienst


(1)
1 Sofern es sich im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes als notwendig erweist, hat der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierärztlichen Notfalldienst einzurichten. 2 Die Entscheidung über die Notwendigkeit obliegt der Kammer nach Anhörung des Tier-ärztlichen Bezirksverbandes.

(2)
Jeder niedergelassene Tierarzt hat sich an dem vom Tierärztlichen Bezirksverband eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst zu beteiligen.

(3)
1 Auf Antrag kann ein Tierarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden. 2 Dies gilt insbesondere bei
  - körperlichen Behinderungen
  - besonders belastenden familiären Pflichten und
  - Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.


3 Der Antrag ist über den Tierärztlichen Bezirksverband, dessen Mitglied der Antragsteller ist, an die Kammer zu stellen.
4 Diese entscheidet nach Anhörung des Tierärztlichen Bezirksverbandes.

(4)
Für die Errichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen sind die von der Kammer erlassenen Richtlinien maßgebend.

(5)
1 Sofern vom Tierärztlichen Bezirksverband kein Notfalldienst eingerichtet ist, ist der Zusammenschluss einzelner Tierärzte zu einem Tierärztlichen Notfalldienst nach Genehmigung durch den Tierärztlichen Bezirksverband unter Berücksichtigung der Richtlinien der Kammer zulässig. 2 Jedem in diesem Bereich niedergelassenen Tierarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an einem solchen Notfalldienst zu geben. 3 Erfolgt für diesen Bereich die Einrichtung eines Notfalldienstes durch den Tierärztlichen Bezirksverband, so ist ein bereits bestehender Notfalldienst einzelner Tierärzte aufzulösen oder in diesen einzugliedern.

(6)
Aus wichtigen Gründen kann der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierarzt vom Notfalldienst ausschließen.


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